Die freiwillige Krankenversicherung

Unter der freiwilligen Krankenversicherung wird die, aus freien Stücken gewählte, Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse verstanden. Sie soll den Menschen ermöglichen, sich auch nach Ende einer Pflichtversicherung über die gesetzliche Kasse wie gewohnt zu versichern und im Krankheitsfall zu schützen.

Um freiwillig in eine gesetzliche Krankenkasse aufgenommen zu werden, muss die betreffende Person die gesetzlich geregelte "Versicherungsberechtigung" (vgl. Fünftes Sozialgesetzbuch, Abschnitt 2) erfüllen. Generell kann jeder, der in der Vergangenheit bereits gesetzlich krankenversichert war und die geforderte Vorversicherungszeit erfüllt, auch außerhalb der Versicherungspflicht, freiwillig einer GKV (gesetzliche Krankenversicherung) beitreten. In den meisten Fällen müssen bestimmte Bedingungen für einen Übergang in die freiwillige Versicherung erfüllt werden. Ein wichtiges Kriterium ist hierbei die Vorversicherungszeit.

Die Vorversicherungszeit ergibt sich aus der gesamten Versicherungsphase in einer Krankenkasse. Dabei spielt es keine Rolle ob die Person der Krankenkasse als Pflichtmitglied, Familienangehöriger oder als freiwilliges Mitglied beigetreten ist. Ausgeschlossen hiervon sind Zeiten, die aus einer Rentenantragstellung oder eines nachgehenden Leistungsanspruchs geltend gemacht werden wollen. Die Vorversicherungszeit entscheidet in vielen Fällen darüber, ob eine Person sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern kann, oder nicht. Genaue Erläuterungen und Regelungen zu den spezifischen Ausgangsituationen und die betreffenden Personengruppen sind im fünften Sozialgesetzbuch aufgeführt.

Sind alle Bedingungen für die freiwillige Mitgliedschaft erfüllt, so muss der Beitritt in schriftlicher Form binnen 3 Monaten erfolgen. Ausnahme bildet hier nur der Übergang zur freiwilligen Versicherung nach Versäumnis eines Kündigungsschreibens nach Beendigung der Pflichtversicherung. Insgesamt wird als Versicherungsbeginn immer entweder der 1. Tag nach Ende der Pflicht- oder Familienversicherung oder der genaue Beitrittstag festgelegt. Um die freiwillige Versicherung wieder aufzulösen, genügt eine Kündigung oder eine Pflichtversicherung. Ebenso kann Zahlungsverzug oder auch der Tod die Ausscheidung aus der Versicherung herbeiführen.


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